Diesel-Abgasskandal

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Schadensersatzansprüche auch für Transporter und Kleinbusse

Nach den bahnbrechenden Entscheidungen des BGH vom 26.06.2023 und zuvor des EuGH vom 21.03.2023 steht fest, dass auch die bei Handwerkern und Kleinunternehmern beliebten Transporter und Kleinbusse vielfach vom Dieselabgasskandal betroffen sind.

Auch in diesen Fahrzeugen wurden sogenannte Thermofenster implementiert, die dafür sorgen, dass die gesetzlich einzuhaltenden Grenzwerte für Schadstoffe nur innerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs eingehalten werden. Bei in Deutschland völlig üblichen Durchschnittstemperaturen wird die Abgasreinigung entweder erheblich gedrosselt oder gänzlich abgeschaltet.

Der BGH hat am 26.06.2023 entschieden, dass Besitzern von Diesel-Fahrzeugen, in denen eine illegale Abschalteinrichtung die Abgasreinigung temperaturgesteuert vornimmt (Thermofenster), ein Schadensersatzanspruch zusteht. Der BGH hat auch die Hürde der sogenannten vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung abgebaut, vielmehr reicht es aus, wenn den Herstellern einfache Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

Damit steht auch Käufern vieler Transporter und Kleinbusse (Euro 5 und Euro 6) Anspruch auf den sogenannten Differenzschaden zu in Höhe von bis zu 15 % des Kaufpreises, ohne dass das Fahrzeug an den Hersteller zurückgegeben werden muss.

Wenn diese Option für Sie interessant ist, rufen Sie einfach an. Eine erste Einschätzung der Betroffenheit Ihres Dieselfahrzeugs und der adäquaten Vorgehensweise ist für Sie kostenlos.

Gabriele Gatermann
Rechtsanwältin

BGH bestätigt Schadenersatz für praktisch alle Diesel-Fahrer (Euro 5 und Euro 6)

Soeben hat der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 26.06.2023 entschieden, dass Diesel-Käufer bis zu 15 % des Kaufpreises als Schadensersatz für eine illegale Abschalteinrichtung, wie z.B. ein Thermofenster, erhalten. Dieses Thermofenster, welches dafür sorgt, dass die gesetzlichen Grenzwerte für Schadstoffe auf dem Prüfstand immer, im Realbetrieb aber nur selten, eingehalten werden, ist in nahezu allen Diesel-Fahrzeugen verbaut.

Das Entscheidende ist: Die Geschädigten können ihre Fahrzeuge behalten. Dies ist vor dem Hintergrund der Entwicklung auf dem Gebrauchtwagenmarkt eine überaus interessante Option.

Im Detail: In den drei am 26.06.2023 verhandelten Musterfällen (VW, Audi und Mercedes) hat der BGH die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgegebenen Richtlinien umsetzen müssen. Dies führt zu einer Wende in der bisherigen Rechtsprechung des BGH, die zuletzt wenig verbraucherfreundlich war.

Nun gilt, dass Verbraucher, in deren Fahrzeugen unzulässige Abschalteinrichtungen, wie z.B. das oben genannte Thermofenster, verbaut wurden, grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung haben.

In der Praxis bedeutet dies für den Käufer einen pauschalen Ausgleich in Höhe des Wertverlustes, der durch die im Fahrzeug installierten Abschalteinrichtungen entstanden ist. Der BGH sprach insoweit von bis zu 15 % des Kaufpreises, ohne dass für die Feststellung der Höhe des Schadenersatzes ein Sachverständigengutachten nötig sei. Der Ausgleich wird dafür gezahlt, dass dem Pkw eine Stilllegung drohen könnte.

Damit wird es künftig für die Instanzgerichte sehr viel leichter, die Wertminderung eines Fahrzeugs und damit den Schadensersatzanspruch zu berechnen.

Somit können Diesel-Fahrer, die ihren Pkw behalten möchten, künftig einen Ausgleich durch eine entsprechende Einmalzahlung des Herstellers erhalten.

Wir rechnen damit, dass die Hersteller vergleichsweise Lösungen in den bereits anhängigen Klageverfahren, möglicherweise aber auch für neue Anspruchsteller entwickeln werden.

Unbeschadet dessen können die Diesel-Käufer, in deren Autos die Hersteller vorsätzlich und sittenwidrig Abschalteinrichtungen verbaut haben (z.B. speziell die Fahrzeuge, die von amtlichen Rückrufen durch das Kraftfahrt-Bundesamt betroffen sind) sowohl den obigen sogenannten „kleinen Schadensersatz“ geltend machen, oder aber, wie bisher, die Rückabwicklung des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer in der Regel geringen Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, rufen Sie einfach an. Eine erste Einschätzung ist für Sie kostenlos.

Gabriele Gatermann

Rechtsanwältin

BGH Vorentscheidung Dieselskandal 2.0

In drei Musterverfahren gegen VW, Audi und Mercedes hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 08.05.2023 neue Leitlinien im Dieselskandal erörtert. In den Verhandlungsterminen ließ sich eine erfreuliche, verbraucherfreundliche Tendenz erkennen. Offenbar beabsichtigt der BGH, die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gemäß der Entscheidung vom 21.03.2023 umzusetzen und rückt von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Der BGH lehnte es bislang ab, die sogenannten Thermofenster als illegale Abschalteinrichtungen anzusehen, die bei nahezu sämtlichen Diesel-Herstellern verwendet werden. Auch verlangte er für den Schadensersatzanspruch den Nachweis von Sittenwidrigkeit und Vorsatz seitens der Automobilhersteller.

Dem EuGH genügt hingegen bereits fahrlässiges Handeln. Auch das Thermofenster stuft der EuGH als illegale Abschalteinrichtung ein. Damit steigen die Chancen auf einen Schadensersatzanspruch der geschädigten Diesel-Fahrer erheblich.

In welcher Höhe der Schadenersatz berechnet wird, stellt sich voraussichtlich am 26.06.2023 heraus. Dann will der BGH seine Entscheidungen in den drei Musterverfahren verkünden.

Neben dem bisherigen Ersatzanspruch bei Vorsatzhaftung, nämlich Rückgabe des Fahrzeugs und Rückerstattung des Kaufpreises unter Anrechnung des Nutzungsvorteils für die gefahrenen Kilometer, kommt nunmehr der sogenannte mittlere Schadenersatz statt Kaufpreisrückerstattung in Betracht. Dann behält der Geschädigte sein Fahrzeug, kann aber einen Ersatzanspruch in Höhe eines noch zu ermittelnden Betrages beanspruchen. Hier käme in Betracht eine Wertminderung des Fahrzeugs von etwa 20
% – 25 % des Neuwertes, oder aber die Kosten für eine mögliche Umrüstung der Fahrzeuge, die nach Branchenkennern zwischen 3.000,00 € – 6.000,00 € liegen sollen. Letztlich könnte der BGH auch bei einer typischen Ersatzleistung von ca. 30 % – 35 % des Neupreises auskommen.

Über das Ergebnis am 26.06.2023 werden wir umgehend berichten. Schon jetzt können Sie sich über Ihre derzeitigen Möglichkeiten kostenlos und unverbindlich in unserer Kanzlei beraten lassen.

Gabriele Gatermann Rechtsanwältin

Oberster Gerichtshof in Österreich geht voran

Als eines der ersten europäischen obersten Gerichte setzt Österreich um, was der EuGH vorgegeben hat: Der OGH urteilte, dass ein Käufer eines Volkswagens(VW) das Auto zurückgeben und den Kaufpreis zurückfordern kann, sofern dessen Motor nur bei milden Temperaturen die Abgasreinigung einschaltet. Das liegt voraussichtlich auch bei allen denjenigen Fahrzeugen vor, die bereits ein Software-Update erhalten haben.

Das ist der Hintergrund: VW hatte bei allen Motoren des Typs EA 189 eine sogenannte Prüfstandserkennung in die Software implementiert. So täuschte das Fahrzeug auf dem Prüfstand vor, sauberer zu sein, als es tatsächlich im Realbetrieb war. Das betrachtet der Bundesgerichtshof als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Kunden. Volkswagen entwickelte daraufhin in aller Eile, ein Software-Update. Dieses kam allerdings nicht ohne ein sogenanntes Thermofenster aus, also einen Temperaturbereich, in dem die Abgasreinigung nicht funktionierte. Der BGH hat diese Maßnahme abgesegnet, weil er meinte, dass nahezu alle Hersteller ein solches Thermofenster in ihrer Abgassteuerung nutzen. Der Europäische Gerichtshof sagt es anders und urteilt, dass ein solches Thermofenster dann unzulässig sei, wenn es nur in einem sehr engen Temperaturbereich funktioniere, weil dadurch der Grundgedanke des Umweltschutzes unterlaufen würde. Im Anschluss daran erklärte der EuGH im März dieses Jahres, dass die Zulassungsnormen auch den einzelnen Verbraucher schützen. In der Konsequenz änderte sich der Haftungsmaßstab für Hersteller von der arglistigen Täuschung auf die einfache Fahrlässigkeit. Immer dann also, wenn ein Hersteller ein Thermofenster installiere, müsse er sich fragen, ob trotz dieser Abschalteinrichtung der Umweltschutzgedanke noch hinreichend gewahrt wird. Handelt er diesbezüglich fahrlässig , haftet er und muss das Fahrzeug zurücknehmen, während er den Kaufpreis erstatten muss.

Der BGH hatte angekündigt, Anfang Mai Richtlinien für die Instanzgerichte in Deutschland aufzustellen, wie mit den jüngsten Urteilen des Europäischen Gerichtshofes umzugehen sei. Die Entscheidung wurde noch einmal auf Juni vertagt. Urteilt der BGH genauso wie der oberste Österreichische Gerichtshof, so könnte dies auch in Deutschland eine neue Klagewelle auslösen.

Nikolaus Simons

Sensationelles Urteil des EuGH, Az.: C-100/21

Mit seinem, seit langem mit Spannung erwarteten, verbraucherfreundlichen Urteil vom 21.03.2023 entscheidet der EuGH zugunsten der Verbraucher.

Das Urteil hat aller Voraussicht nach große Auswirkungen auf die deutsche Rechtsprechung zum Thema Dieselskandal. Bislang hat der Bundesgerichtshof (BGH) den geschädigten Verbrauchern nur dann eine Chance auf Schadenersatz eingeräumt, wenn sie vom Hersteller bewusst und gewollt auf sittenwidrige Weise getäuscht wurden. Diese strengen Kriterien waren schwer nachzuweisen.

Nun macht der EuGH in seinem soeben ergangenen Urteil deutlich, dass Dieselhersteller bereits bei fahrlässigem Handeln für die Abgasmanipulation haften. Den Verbrauchern steht dann Schadenersatz zu. Die Richter in Deutschland müssen diese Vorgaben nun umsetzen. Um das EuGH-Urteil abzuwarten, hatten Gerichte aller Instanzen massenhaft Dieselverfahren auf Eis gelegt, bei denen es auf die Frage ankam, ob Fahrlässigkeit für den Schadensersatzanspruch ausreicht. Allein beim BGH sind im Moment mehr als 1.900 Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden anhängig.

Der zuständige Senat des BGH hat ebenfalls auf das nunmehr ergangene Urteil des EuGH gewartet und wird nun die entsprechenden Leitlinien für die unteren Instanzen erarbeiten und an die Hand geben.

Feststeht, dass auch die in nahezu allen Diesel-Fahrzeugen verbauten sogenannten Thermofenster illegal sind. Die Argumentation der Industrie, wonach Abschalteinrichtungen aufgrund des Motorschutzes notwendig seien, ließ der EuGH nicht gelten. Aber auch auf die Rechtsprechung zu anderen Fahrzeugen und Abschalteinrichtungen (wie beispielsweise den Wohnmobilskandal) hat das Urteil Einfluss.

Auch die von deutschen Gerichten vom Schadenersatz abgezogene Nutzungsentschädigung für den Gebrauch des Fahrzeugs sieht das Gericht kritisch. Hier werden wir den Volltext der EuGH-Entscheidung abwarten und umgehend weiter informieren.

Jedenfalls standen die Chancen der betroffenen Diesel-Fahrer auf Schadenersatz nie besser.

Wir beraten Sie schnell, unkompliziert und kostenlos. Rufen Sie uns einfach an.

Absprachen von Fahrzeugherstellern mit der Firma Bosch: Abschaltvorrichtungen auf Bestellung

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat auf der Pressekonferenz vom 17.11.2022 über den Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch und den Verkehrsexperten Dr. Axel Friedrich interne Dokumente aus dem Diesel-Abgasskandal veröffentlicht. Gemäß der Pressemitteilung vom 17.11.2022 gab es umfangreiche Absprachen von Fahrzeugherstellern mit der Firma Bosch, bei der Abschaltvorrichtungen in der Motorsteuerung von Fahrzeugen aktiv „bestellt“ wurden. Bereits im Rahmen dieser Absprachen war klar, dass die Abschaltvorrichtungen nicht im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben stehen, diese also illegal sind. Die Firma Bosch hatte hierauf bereits in der Präsentation vom 20.09.2006! hingewiesen. Darin heißt es offenbar, dass die Applikationsverantwortung sowie Rechtfertigung der Funktion beim Kunden selbst liege…

Aufgrund des Umfangs und der Organisation der regelmäßig stattgefundenen Absprachen steht mithin auch fest, dass es nicht um ein Fehlverhalten einzelner untergeordneter Mitarbeiter geht, vielmehr haben die relevanten Aufsichtsorgane, insbesondere der Vorstand der jeweiligen Automobilhersteller, von der Illegalität der bestellten Abschalteinrichtungen Kenntnis gehabt.

Die DUH hat die Bosch-Unterlagen im Sommer 2022 aus dem Umfeld der Automobilindustrie zugespielt bekommen und an die Staatsanwaltschaft in Stuttgart weitergeleitet. Nach den Erkenntnissen der DUH weitet sich durch diese internen Dokumente der „größte Industrieskandal der deutschen Nachkriegsgeschichte“ weiter aus.

Die vorgestellten internen Dokumente zeigen nach Ansicht der DUH ein sogenanntes „Dieselgate-Betrugskartell“ aus Audi, BMW, DaimlerChrysler, VW und Bosch. Diese zeigen die aktive Rolle der Diesel-Konzerne bei der Beauftragung der Manipulationssoftware in Kenntnis der rechtlichen Probleme. Nach Einschätzung des internationalen Verkehrsexperten Dr. Friedrich lässt sich die Feststellung mancher Gerichte eines sogenannten Verbotsirrtums seitens der Pkw-Hersteller nicht mehr halten. Manche Gerichte haben die Automobilhersteller in der Vergangenheit mit dem Argument entlastet, sie hätten nicht gewusst, bzw. wissen müssen, dass die implementierte Abschalteinrichtung illegal war. Diese Argumentation hat unsere Kanzlei immer schon für geradezu hanebüchen gehalten angesichts der klaren Wortlaute der zugrunde liegenden europäischen Vorschriften. Nun wird durch die vorliegenden Protokolle deutlich, dass die Beteiligten des Kartells über die rechtlichen Probleme sehr wohl informiert waren.

Neu ist, dass auch AdBlue-Motoren in den Abgasskandal involviert sind. Unterlagen von November 2009 verweisen mit Hinweis auf ein Protokoll vom 14.09.2006 unter Teilnahme von Bosch, Audi, VW, DaimlerChrysler und BMW auf den Wunsch der Bosch-Kunden nach einer Funktion, die in bestimmten Betriebsbereichen geringere Umsätze der Harnstoffdosierung erreicht.

Damit sind auch die bislang als sauber geltenden AdBlue-Motoren mit Abschalteinrichtungen ausgerüstet worden.

Insbesondere auch das Thermofenster ist von langer Hand geplant und als illegale Abschalteinrichtung umgesetzt worden. In den Protokollen wird explizit die temperaturabhängige Umschaltung vom Prüfmodus in den realen Straßenmodus genannt, also genau jene Funktionen, die der EuGH zuletzt in seiner Entscheidung vom 08.11.2022 in dem Verfahren der DUH gegen das KBA als illegal bewertet hat. Durch die internen Dokumente wird deutlich, dass die Firma Bosch seine Kunden bereits in den Verhandlungen wiederholt darauf aufmerksam gemacht hat, dass Applikationen dieser Art nicht mit den rechtlichen Vorgaben in Einklang stehen.

Auch die Firmen Toyota und Fiat tauchen in den Dokumenten auf.

Ferner betonte die DUH auf der Pressekonferenz, dass nicht nur die Firma Bosch Abschalteinrichtungen geliefert habe, sondern auch die Zulieferer wie Conti und Delphi.

Auf die Stellungnahmen der Automobilhersteller dürfen wir alle gespannt sein.

Deutsche Umwelthilfe (DUH) gewinnt vor dem EuGH


Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat am 08.11.2022 vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), einen großen Erfolg erzielt: In einem Klageverfahren der DUH gegen das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), Az. C-873/19, hat der EuGH entschieden, dass die DUH gegen Bescheide vorgehen darf, mit denen das deutsche KBA Typengenehmigungen erteilt hat. Besondere Bedeutung gewinnt diese Entscheidung in den Fällen, in denen z.B. das KBA die Software-Updates in Diesel-Autos mit sogenannten Thermofenstern genehmigt hat. Nochmals hat der EuGH unterstrichen, dass das Thermofenster in der Motorsteuerung illegal ist. Die meisten Dieselfahrzeuge ohne die Verwendung von AdBlue regeln die Abgasreinigung temperaturabhängig durch das Thermofenster und halten so die gesetzlichen Abgasgrenzwerte regelmäßig nur auf dem Prüfstand, nicht aber im Realbetrieb ein.

Gerechtfertigt ist ein solches Thermofenster nach dem EuGH nur dann, wenn Gefahr für Motor und Fahrer bestünde. Dies wird der Automobilindustrie jedoch schwer fallen dürfen zu beweisen, denn die Hürden für den Schutz des Motors liegen sehr hoch. Vielmehr dürfte reines wirtschaftliches Interesse der Hersteller verantwortlich sein für die Implementierung von sogenannten Thermofenstern.

Was bedeutet dieses Urteil des EuGH für die geschädigten Käufer?

Der Abgasskandal geht in die nächste Runde. Selbst bei dem vorsätzlich durch die VW AG manipulierten Motor EA 189 muss der Skandal neu aufgerollt werden, da auch das vom KBA abgesegnete Software-Update ein illegales Thermofenster enthält.

Diese Argumentation hat unsere Kanzlei seit Jahren vertreten. Nun müssen sich die Gerichte erneut mit dieser Problematik befassen.

In der Konsequenz bedeutet die Entscheidung des EuGH, dass die betroffenen Fahrzeuge illegal unterwegs sind und über keine Zulassung verfügen. Die DUH ist der Meinung, die Fahrzeuge müssten stillgelegt werden.

Auch in dem Nachfolgemotor des EA 189, dem EA 288 wurde ein illegales Thermofenster verbaut. Gleiches gilt für die 3,0 l Motoren der Hersteller VW, Audi, Porsche, nämlich die EA 897 und EA 896 Motoren.

Auch im Abgasskandal von Fiat Chrysler Automobiles (FCA/jetzt Stellantis) wird es für den Hersteller weiter ungemütlich.

Gleiches gilt für die Mercedes-Benz Group AG (früher Daimler AG). Die Oberlandesgerichte Naumburg, Köln, Nürnberg und Frankfurt haben sich bereits auf die Seite der Verbraucher gestellt. Auch hier geht es u. a. um die laut EuGH illegalen Thermofenster.

In dem vor dem Oberlandesgericht Stuttgart anhängigen Musterfeststellungsverfahren gegen die Mercedes-Benz Group wurde der nächste Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 13.06.2023 verschoben. Das Gericht wartet zunächst weitere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs ab.

Dies sind erst einmal gute Nachrichten, da der EuGH bislang ausgesprochen verbraucherfreundlich entscheidet.

Der EuGH als Gamechanger

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist das höchste Rechtsprechungsorgan der EU. Er sorgt unter anderem dafür, dass das europäische Gemeinschaftsrecht in allen Mitgliedstaaten gleich angewandt wird. Was viele nicht wissen ist die Tatsache, dass die Zulassungsverordnung, nach deren Vorschriften Fahrzeuge in Europa zugelassen werden, eine solche europäische Norm ist. In der Rechtsprechung zum Diesel-Abgasskandal spielt diese Norm eine entscheidende Rolle. Allerdings haben die deutschen Gerichte bisher wenig Rücksicht darauf genommen, wie der EuGH diese Verordnung wohl auslegt. Glücklicherweise gibt es immer wieder vernünftige Richter, die solche Auslegungsfragen dem Europäischen Gerichtshof zu einer Entscheidung vorlegen und nicht einfach nach eigenem Gutdünken entscheiden. So hat es auch ein Richter des Landgerichtes Ravensburg getan. Es ging dabei um eine Entscheidung gegen Mercedes-Benz und um die Auslegung der entscheidenden Norm dahingehend, ob auch der einzelne Käufer und sein Vermögen durch diese Norm, die die Zulassung der Fahrzeuge regelt, geschützt wird.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dieses in seinen bisherigen Entscheidungen immer verneint. Er war der (unverständlichen) Auffassung, dass es sich bei der Zulassungsnorm zwar um eine Umweltnorm handelt, die die Umwelt schützen soll, nicht aber den einzelnen, der in dieser Umwelt wohnt und Schaden nehmen könnte.

Die rechtliche Überprüfung beim Europäischen Gerichtshof übernimmt der sogenannte Generalanwalt, der ein Plädoyer hält und Schlussanträge stellt. Da dieser Generalanwalt besonders sorgfältig arbeitet, folgt der Europäische Gerichtshof regelmäßig seinen Empfehlungen.

In technischer Hinsicht hat der Generalanwalt festgestellt, dass auch eine Abschalteinrichtung der Abgasreinigungsanlage eine unzulässige Form im Sinne der Verordnung ist, wenn diese auch nur zeitweilig im Normalbetrieb des Fahrzeuges zur Anwendung kommt. Das ist ausgerichtet auf das sogenannte Thermofenster, welches viele Hersteller zur Steuerung der Abgasreinigungsanlage nutzen. Das Thermofenster bezeichnet den Temperaturbereich, in dem die Abgasreinigungsanlage vollständig funktioniert (beispielsweise 15-30°) und außerhalb dieses Temperaturbereich nicht mehr. Damit urteilt der Generalanwalt anders, als der BGH.

Viel entscheidender sind jedoch die Ausführungen des Generalanwaltes zu der Frage, ob auch der einzelne in den Schutzbereich dieser Norm fällt. Er ist der Auffassung, dass sich aus den EU-Richtlinien ergibt, dass ein Käufer, der ein Fahrzeug mit einer solchen unzulässigen Abgasreinigungsanlage erwirbt, einen unmittelbaren Anspruch gegen den Hersteller besitzt, der nicht an die zusätzlichen Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit und Arglist gebunden ist.

Folgt der Europäische Gerichtshof dieser Einschätzung, was zu erwarten ist, dann steht fest, dass Tausende von Entscheidungen verschiedener Gerichte falsch sind. Auch wenn diese aufgrund der Rechtskraft nicht mehr korrigiert werden können, gibt es jetzt aber gute Hoffnung für viele andere, auf viel einfacherem Weg Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller eines Motors durchzusetzen, auch wenn dieser nicht arglistig oder gar sittenwidrig gehandelt hat. Entscheidend ist lediglich, dass er schuldhaft die Norm verletzt hat, was regelmäßig anzunehmen ist. Klagen müssten dann zukünftig nicht mehr auf die schwierigen Norm des § 826 BGB gestützt werden (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) sondern könnten zusätzlich mit § 823 Abs. 2 BGB begründet werden, dessen Voraussetzungen i.V.m. der europäischen Verordnung deutlich günstiger sind. Und das Gute ist: Der BGH ist daran gebunden, weil er die Entscheidung des europäischen Gerichtshofes zu achten hat.

Wer also bisher gedacht hat, seine Schadensersatzansprüche lassen sich nicht durchsetzen, kann nun wieder hoffen. In jedem Fall sollten Sie überprüfen lassen, ob Schadensersatzansprüche bestehen. Bereits anhängige Verfahren sollten nach unserer Auffassung ausgesetzt werden, bis der Europäische Gerichtshof diese Frage letztendlich geklärt hat.

Wir beraten Sie kostenlos. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Fiat-Wohnmobile: Es geht voran

In einem von uns vor dem Landgericht in Münster geführten Verfahren geht es um ein Wohnmobil des Herstellers Knauss Tabbert. Das Model aus dem Jahre 2019 ist mit einem im Hause Fiat hergestellten Motor mit 2,3 l und 150 PS ausgestattet. Dieses Fahrzeug muss die Schadstoffklasse Euro 6b erfüllen, was er nach den bisherigen Erkenntnissen im Straßenbetrieb nicht tut. (Wir haben hier berichtet)

Mit unserer Klage verfolgen wir den Anspruch unseres Mandanten auf Lieferung eines mangelfreien, fabrikneuen Reisemobils gegen der Händler. Es geht mithin um kaufrechtliche Ansprüche.

Für unseren Mandanten konnten wir überzeugend darlegen, dass das Kraftfahrtbundesamt davon ausgeht, dass in den Fiat Motoren der Baujahre 2014-2019 vorsätzlich und sittenwidrig unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut wurden. Eine der erstaunlichsten Abschalteinrichtung dabei ist eine Timerfunktion, die die Abgasrückführung nach 22 Minuten des Betriebes abriegelt und damit den Abgasausstoß exorbitant erhöht. Das Gericht hat angeordnet, dass hierzu nun das Kraftfahrtbundesamt auch in Bezug auf den streitgegenständlichen Motor befragt werden soll. Das ist ein wichtiger Zwischenschritt. Termin zur mündlichen Verhandlung wurde anberaumt auf den 12.11.2021.

Die Fiat Dieselmotoren sind die beliebtesten Motoren bei beinahe allen Herstellern von Reisemobilen. Die Multijetmotoren des Fiat-Ducato sind laut KBA (Kraftfahrtbundesamt) in den Diesel Abgasskandal verwickelt. Hierdurch entstehen erhebliche Wertminderungen. Gegebenenfalls drohen sogar Stilllegungen. Neben den kaufrechtlichen Ansprüchen gegen den Verkäufer, die regelmäßig binnen 2 Jahren verjähren, können deliktische Ansprüche gegen Fiat als den Hersteller des Motors geltend gemacht werden.

Wir prüfen Ihre Ansprüche und beraten Sie individuell.

Böse Buben haften länger

VW haftet weiterhin auf Schadensersatz. Ansprüche sind nicht verjährt!

Volkswagen und Rechtsschutzversicherungen verbreiten auf ihren Internetseiten die falsche Nachricht, dass Schadensersatzansprüche von VW-Kunden, die einen Motor mit manipulierter Software erworben haben (EA 189), verjährt seien. Klagen hätte heute keine Aussicht auf Erfolg. Eine klassische Fake-News. Denn tatsächlich hält das Gesetz mit § 852 BGB eine Vorschrift bereit, nach der derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung etwas erhalten hat, dieses auch noch nach Eintritt der Verjährung (bis zu 10 Jahre) herausgeben muss.

Diese Vorschrift führte lange Zeit ein Schattendasein, da sie nur in ganz seltenen Fällen angewandt werden musste. Für Ihre Schadensersatzansprüche hinsichtlich des Motors EA 189 ist das jedoch anders. Kurz zusammengefasst bedeutet dieser Paragraf, dass ein böser Buben, der aufgrund einer unerlaubten Handlung etwas erlangt, dieses auch nach Ablauf der Verjährung nicht behalten darf. Den Vorteil muss er weiter herausgeben. Das leuchtet unmittelbar ein, wenn man sich vorstellt, das ihnen etwas gestohlen worden ist. Warum soll der Dieb nach 3 Jahren de regelmäßigen Verjährung geschützt werden und dieses behalten dürfen. Der Gesetzgeber hat hier eine nachvollziehbare und vernünftige Regelung getroffen, dass der Dieb auch noch 10 Jahre nach seiner Tat das Diebesgut wieder herausgeben muss.

Genauso ist es im Fall der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch Volkswagen. Volkswagen hat dadurch den Kaufpreis des Fahrzeuges erhalten und es ist kein Grund ersichtlich, warum der Schädiger diesen behalten soll. VW muss ihn unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer genauso herausgeben, wie vor der Verjährung.

Interessant ist in diesem Zusammenhang, welchen Aufwand Volkswagen betrieben hat, um es zu diesem Schadensersatzanspruch nicht kommen zu lassen: Gesucht wurde zunächst ein Professor, der gegen eine fürstliche Entlohnung ein Gutachten schreibt mit dem Ziel, darzulegen, dass diese Vorschrift im konkreten Fall nicht anwendbar ist und Volkswagen deshalb die erlangten Vorteile behalten darf. Dieser fand sich auch und schrieb auf 70 Seiten zusammen, was VW hören wollte. Die Begründung, die er dafür nutzte, ist erschreckend gezirkelt und das Ergebnis erzwungen. Dennoch wurde dieses in einem Aufsatzes in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht. Tatsächlich fielen auch gleich die ersten Gerichte darauf rein und sogar ein Oberlandesgericht. Dort schrieben die Richter, ohne sich mit dem Gutachten zu beschäftigen, das Ergebnis des Professors ab und wiesen eine Klage eines geschädigten VW-Kunden zurück. Es war klar, dass dies nicht so bleiben kann und es nur eine Zeit braucht, bis ein Gericht sich tatsächlich mit den Argumenten des emeritierter Professors auseinandersetzt. Liest man das Gutachten sorgfältig, wie wir es getan haben, leuchtet unmittelbar ein, dass das Ergebnis nur vor dem Hintergrund der Ziele des Auftraggebers (VW) zu verstehen ist.

Ein erstes Landgericht (Nürnberg-Fürth) war aufmerksamer und hat aktuell (09.03.2021, Az. 9 O 7845/20) entschieden, dass der Geschädigte auch weiterhin Schadensersatz verlangen kann, obwohl der Anspruch dem Grunde nach verjährt schien. In der Rechtsfolge hat sich das Gericht der allein richtigen Meinung angeschlossen, dass sich die Höhe des Anspruches s im Verhältnis zu dem verjährten Schadensersatzanspruch in keiner Weise ändert. Wir sind sicher, dass sich diese Rechtsmeinung durchsetzen wird. Für unsere Mandanten haben wir uns in verschiedenen Verfahren bereits auf die Vorschrift des §§ 852 BGB berufen.

Wenn Sie Zweifel haben, ob Sie eventuell noch Ansprüche besitzen, reichen Sie uns den Kaufvertrag, den aktuellen Kilometerstand und eine Kopie des Fahrzeugscheins herein. Wir prüfen ihre Ansprüche und teilen Ihnen kostenlos mit, welche Möglichkeiten sich für sie ergeben.

Lassen Sie sich dabei auch nicht von Ihrer Rechtsschutzversicherung abhalten, die Ansprüche zu prüfen. Die Rechtsschutzversicherer haben ein großes Interesse daran, keine weiteren Dieselklagen finanzieren zu müssen. Deshalb haben sie sich teilweise ohne besondere Prüfung der Argumentation von Volkswagen angeschlossen. Wir klären den Sachverhalt gerne mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.

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