Diesel-Abgasskandal

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Sensationelles Urteil des EuGH, Az.: C-100/21

Mit seinem, seit langem mit Spannung erwarteten, verbraucherfreundlichen Urteil vom 21.03.2023 entscheidet der EuGH zugunsten der Verbraucher.

Das Urteil hat aller Voraussicht nach große Auswirkungen auf die deutsche Rechtsprechung zum Thema Dieselskandal. Bislang hat der Bundesgerichtshof (BGH) den geschädigten Verbrauchern nur dann eine Chance auf Schadenersatz eingeräumt, wenn sie vom Hersteller bewusst und gewollt auf sittenwidrige Weise getäuscht wurden. Diese strengen Kriterien waren schwer nachzuweisen.

Nun macht der EuGH in seinem soeben ergangenen Urteil deutlich, dass Dieselhersteller bereits bei fahrlässigem Handeln für die Abgasmanipulation haften. Den Verbrauchern steht dann Schadenersatz zu. Die Richter in Deutschland müssen diese Vorgaben nun umsetzen. Um das EuGH-Urteil abzuwarten, hatten Gerichte aller Instanzen massenhaft Dieselverfahren auf Eis gelegt, bei denen es auf die Frage ankam, ob Fahrlässigkeit für den Schadensersatzanspruch ausreicht. Allein beim BGH sind im Moment mehr als 1.900 Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden anhängig.

Der zuständige Senat des BGH hat ebenfalls auf das nunmehr ergangene Urteil des EuGH gewartet und wird nun die entsprechenden Leitlinien für die unteren Instanzen erarbeiten und an die Hand geben.

Feststeht, dass auch die in nahezu allen Diesel-Fahrzeugen verbauten sogenannten Thermofenster illegal sind. Die Argumentation der Industrie, wonach Abschalteinrichtungen aufgrund des Motorschutzes notwendig seien, ließ der EuGH nicht gelten. Aber auch auf die Rechtsprechung zu anderen Fahrzeugen und Abschalteinrichtungen (wie beispielsweise den Wohnmobilskandal) hat das Urteil Einfluss.

Auch die von deutschen Gerichten vom Schadenersatz abgezogene Nutzungsentschädigung für den Gebrauch des Fahrzeugs sieht das Gericht kritisch. Hier werden wir den Volltext der EuGH-Entscheidung abwarten und umgehend weiter informieren.

Jedenfalls standen die Chancen der betroffenen Diesel-Fahrer auf Schadenersatz nie besser.

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Absprachen von Fahrzeugherstellern mit der Firma Bosch: Abschaltvorrichtungen auf Bestellung

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat auf der Pressekonferenz vom 17.11.2022 über den Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch und den Verkehrsexperten Dr. Axel Friedrich interne Dokumente aus dem Diesel-Abgasskandal veröffentlicht. Gemäß der Pressemitteilung vom 17.11.2022 gab es umfangreiche Absprachen von Fahrzeugherstellern mit der Firma Bosch, bei der Abschaltvorrichtungen in der Motorsteuerung von Fahrzeugen aktiv „bestellt“ wurden. Bereits im Rahmen dieser Absprachen war klar, dass die Abschaltvorrichtungen nicht im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben stehen, diese also illegal sind. Die Firma Bosch hatte hierauf bereits in der Präsentation vom 20.09.2006! hingewiesen. Darin heißt es offenbar, dass die Applikationsverantwortung sowie Rechtfertigung der Funktion beim Kunden selbst liege…

Aufgrund des Umfangs und der Organisation der regelmäßig stattgefundenen Absprachen steht mithin auch fest, dass es nicht um ein Fehlverhalten einzelner untergeordneter Mitarbeiter geht, vielmehr haben die relevanten Aufsichtsorgane, insbesondere der Vorstand der jeweiligen Automobilhersteller, von der Illegalität der bestellten Abschalteinrichtungen Kenntnis gehabt.

Die DUH hat die Bosch-Unterlagen im Sommer 2022 aus dem Umfeld der Automobilindustrie zugespielt bekommen und an die Staatsanwaltschaft in Stuttgart weitergeleitet. Nach den Erkenntnissen der DUH weitet sich durch diese internen Dokumente der „größte Industrieskandal der deutschen Nachkriegsgeschichte“ weiter aus.

Die vorgestellten internen Dokumente zeigen nach Ansicht der DUH ein sogenanntes „Dieselgate-Betrugskartell“ aus Audi, BMW, DaimlerChrysler, VW und Bosch. Diese zeigen die aktive Rolle der Diesel-Konzerne bei der Beauftragung der Manipulationssoftware in Kenntnis der rechtlichen Probleme. Nach Einschätzung des internationalen Verkehrsexperten Dr. Friedrich lässt sich die Feststellung mancher Gerichte eines sogenannten Verbotsirrtums seitens der Pkw-Hersteller nicht mehr halten. Manche Gerichte haben die Automobilhersteller in der Vergangenheit mit dem Argument entlastet, sie hätten nicht gewusst, bzw. wissen müssen, dass die implementierte Abschalteinrichtung illegal war. Diese Argumentation hat unsere Kanzlei immer schon für geradezu hanebüchen gehalten angesichts der klaren Wortlaute der zugrunde liegenden europäischen Vorschriften. Nun wird durch die vorliegenden Protokolle deutlich, dass die Beteiligten des Kartells über die rechtlichen Probleme sehr wohl informiert waren.

Neu ist, dass auch AdBlue-Motoren in den Abgasskandal involviert sind. Unterlagen von November 2009 verweisen mit Hinweis auf ein Protokoll vom 14.09.2006 unter Teilnahme von Bosch, Audi, VW, DaimlerChrysler und BMW auf den Wunsch der Bosch-Kunden nach einer Funktion, die in bestimmten Betriebsbereichen geringere Umsätze der Harnstoffdosierung erreicht.

Damit sind auch die bislang als sauber geltenden AdBlue-Motoren mit Abschalteinrichtungen ausgerüstet worden.

Insbesondere auch das Thermofenster ist von langer Hand geplant und als illegale Abschalteinrichtung umgesetzt worden. In den Protokollen wird explizit die temperaturabhängige Umschaltung vom Prüfmodus in den realen Straßenmodus genannt, also genau jene Funktionen, die der EuGH zuletzt in seiner Entscheidung vom 08.11.2022 in dem Verfahren der DUH gegen das KBA als illegal bewertet hat. Durch die internen Dokumente wird deutlich, dass die Firma Bosch seine Kunden bereits in den Verhandlungen wiederholt darauf aufmerksam gemacht hat, dass Applikationen dieser Art nicht mit den rechtlichen Vorgaben in Einklang stehen.

Auch die Firmen Toyota und Fiat tauchen in den Dokumenten auf.

Ferner betonte die DUH auf der Pressekonferenz, dass nicht nur die Firma Bosch Abschalteinrichtungen geliefert habe, sondern auch die Zulieferer wie Conti und Delphi.

Auf die Stellungnahmen der Automobilhersteller dürfen wir alle gespannt sein.

Deutsche Umwelthilfe (DUH) gewinnt vor dem EuGH


Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat am 08.11.2022 vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), einen großen Erfolg erzielt: In einem Klageverfahren der DUH gegen das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), Az. C-873/19, hat der EuGH entschieden, dass die DUH gegen Bescheide vorgehen darf, mit denen das deutsche KBA Typengenehmigungen erteilt hat. Besondere Bedeutung gewinnt diese Entscheidung in den Fällen, in denen z.B. das KBA die Software-Updates in Diesel-Autos mit sogenannten Thermofenstern genehmigt hat. Nochmals hat der EuGH unterstrichen, dass das Thermofenster in der Motorsteuerung illegal ist. Die meisten Dieselfahrzeuge ohne die Verwendung von AdBlue regeln die Abgasreinigung temperaturabhängig durch das Thermofenster und halten so die gesetzlichen Abgasgrenzwerte regelmäßig nur auf dem Prüfstand, nicht aber im Realbetrieb ein.

Gerechtfertigt ist ein solches Thermofenster nach dem EuGH nur dann, wenn Gefahr für Motor und Fahrer bestünde. Dies wird der Automobilindustrie jedoch schwer fallen dürfen zu beweisen, denn die Hürden für den Schutz des Motors liegen sehr hoch. Vielmehr dürfte reines wirtschaftliches Interesse der Hersteller verantwortlich sein für die Implementierung von sogenannten Thermofenstern.

Was bedeutet dieses Urteil des EuGH für die geschädigten Käufer?

Der Abgasskandal geht in die nächste Runde. Selbst bei dem vorsätzlich durch die VW AG manipulierten Motor EA 189 muss der Skandal neu aufgerollt werden, da auch das vom KBA abgesegnete Software-Update ein illegales Thermofenster enthält.

Diese Argumentation hat unsere Kanzlei seit Jahren vertreten. Nun müssen sich die Gerichte erneut mit dieser Problematik befassen.

In der Konsequenz bedeutet die Entscheidung des EuGH, dass die betroffenen Fahrzeuge illegal unterwegs sind und über keine Zulassung verfügen. Die DUH ist der Meinung, die Fahrzeuge müssten stillgelegt werden.

Auch in dem Nachfolgemotor des EA 189, dem EA 288 wurde ein illegales Thermofenster verbaut. Gleiches gilt für die 3,0 l Motoren der Hersteller VW, Audi, Porsche, nämlich die EA 897 und EA 896 Motoren.

Auch im Abgasskandal von Fiat Chrysler Automobiles (FCA/jetzt Stellantis) wird es für den Hersteller weiter ungemütlich.

Gleiches gilt für die Mercedes-Benz Group AG (früher Daimler AG). Die Oberlandesgerichte Naumburg, Köln, Nürnberg und Frankfurt haben sich bereits auf die Seite der Verbraucher gestellt. Auch hier geht es u. a. um die laut EuGH illegalen Thermofenster.

In dem vor dem Oberlandesgericht Stuttgart anhängigen Musterfeststellungsverfahren gegen die Mercedes-Benz Group wurde der nächste Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 13.06.2023 verschoben. Das Gericht wartet zunächst weitere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs ab.

Dies sind erst einmal gute Nachrichten, da der EuGH bislang ausgesprochen verbraucherfreundlich entscheidet.

Der EuGH als Gamechanger

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist das höchste Rechtsprechungsorgan der EU. Er sorgt unter anderem dafür, dass das europäische Gemeinschaftsrecht in allen Mitgliedstaaten gleich angewandt wird. Was viele nicht wissen ist die Tatsache, dass die Zulassungsverordnung, nach deren Vorschriften Fahrzeuge in Europa zugelassen werden, eine solche europäische Norm ist. In der Rechtsprechung zum Diesel-Abgasskandal spielt diese Norm eine entscheidende Rolle. Allerdings haben die deutschen Gerichte bisher wenig Rücksicht darauf genommen, wie der EuGH diese Verordnung wohl auslegt. Glücklicherweise gibt es immer wieder vernünftige Richter, die solche Auslegungsfragen dem Europäischen Gerichtshof zu einer Entscheidung vorlegen und nicht einfach nach eigenem Gutdünken entscheiden. So hat es auch ein Richter des Landgerichtes Ravensburg getan. Es ging dabei um eine Entscheidung gegen Mercedes-Benz und um die Auslegung der entscheidenden Norm dahingehend, ob auch der einzelne Käufer und sein Vermögen durch diese Norm, die die Zulassung der Fahrzeuge regelt, geschützt wird.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dieses in seinen bisherigen Entscheidungen immer verneint. Er war der (unverständlichen) Auffassung, dass es sich bei der Zulassungsnorm zwar um eine Umweltnorm handelt, die die Umwelt schützen soll, nicht aber den einzelnen, der in dieser Umwelt wohnt und Schaden nehmen könnte.

Die rechtliche Überprüfung beim Europäischen Gerichtshof übernimmt der sogenannte Generalanwalt, der ein Plädoyer hält und Schlussanträge stellt. Da dieser Generalanwalt besonders sorgfältig arbeitet, folgt der Europäische Gerichtshof regelmäßig seinen Empfehlungen.

In technischer Hinsicht hat der Generalanwalt festgestellt, dass auch eine Abschalteinrichtung der Abgasreinigungsanlage eine unzulässige Form im Sinne der Verordnung ist, wenn diese auch nur zeitweilig im Normalbetrieb des Fahrzeuges zur Anwendung kommt. Das ist ausgerichtet auf das sogenannte Thermofenster, welches viele Hersteller zur Steuerung der Abgasreinigungsanlage nutzen. Das Thermofenster bezeichnet den Temperaturbereich, in dem die Abgasreinigungsanlage vollständig funktioniert (beispielsweise 15-30°) und außerhalb dieses Temperaturbereich nicht mehr. Damit urteilt der Generalanwalt anders, als der BGH.

Viel entscheidender sind jedoch die Ausführungen des Generalanwaltes zu der Frage, ob auch der einzelne in den Schutzbereich dieser Norm fällt. Er ist der Auffassung, dass sich aus den EU-Richtlinien ergibt, dass ein Käufer, der ein Fahrzeug mit einer solchen unzulässigen Abgasreinigungsanlage erwirbt, einen unmittelbaren Anspruch gegen den Hersteller besitzt, der nicht an die zusätzlichen Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit und Arglist gebunden ist.

Folgt der Europäische Gerichtshof dieser Einschätzung, was zu erwarten ist, dann steht fest, dass Tausende von Entscheidungen verschiedener Gerichte falsch sind. Auch wenn diese aufgrund der Rechtskraft nicht mehr korrigiert werden können, gibt es jetzt aber gute Hoffnung für viele andere, auf viel einfacherem Weg Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller eines Motors durchzusetzen, auch wenn dieser nicht arglistig oder gar sittenwidrig gehandelt hat. Entscheidend ist lediglich, dass er schuldhaft die Norm verletzt hat, was regelmäßig anzunehmen ist. Klagen müssten dann zukünftig nicht mehr auf die schwierigen Norm des § 826 BGB gestützt werden (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung) sondern könnten zusätzlich mit § 823 Abs. 2 BGB begründet werden, dessen Voraussetzungen i.V.m. der europäischen Verordnung deutlich günstiger sind. Und das Gute ist: Der BGH ist daran gebunden, weil er die Entscheidung des europäischen Gerichtshofes zu achten hat.

Wer also bisher gedacht hat, seine Schadensersatzansprüche lassen sich nicht durchsetzen, kann nun wieder hoffen. In jedem Fall sollten Sie überprüfen lassen, ob Schadensersatzansprüche bestehen. Bereits anhängige Verfahren sollten nach unserer Auffassung ausgesetzt werden, bis der Europäische Gerichtshof diese Frage letztendlich geklärt hat.

Wir beraten Sie kostenlos. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Fiat-Wohnmobile: Es geht voran

In einem von uns vor dem Landgericht in Münster geführten Verfahren geht es um ein Wohnmobil des Herstellers Knauss Tabbert. Das Model aus dem Jahre 2019 ist mit einem im Hause Fiat hergestellten Motor mit 2,3 l und 150 PS ausgestattet. Dieses Fahrzeug muss die Schadstoffklasse Euro 6b erfüllen, was er nach den bisherigen Erkenntnissen im Straßenbetrieb nicht tut. (Wir haben hier berichtet)

Mit unserer Klage verfolgen wir den Anspruch unseres Mandanten auf Lieferung eines mangelfreien, fabrikneuen Reisemobils gegen der Händler. Es geht mithin um kaufrechtliche Ansprüche.

Für unseren Mandanten konnten wir überzeugend darlegen, dass das Kraftfahrtbundesamt davon ausgeht, dass in den Fiat Motoren der Baujahre 2014-2019 vorsätzlich und sittenwidrig unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut wurden. Eine der erstaunlichsten Abschalteinrichtung dabei ist eine Timerfunktion, die die Abgasrückführung nach 22 Minuten des Betriebes abriegelt und damit den Abgasausstoß exorbitant erhöht. Das Gericht hat angeordnet, dass hierzu nun das Kraftfahrtbundesamt auch in Bezug auf den streitgegenständlichen Motor befragt werden soll. Das ist ein wichtiger Zwischenschritt. Termin zur mündlichen Verhandlung wurde anberaumt auf den 12.11.2021.

Die Fiat Dieselmotoren sind die beliebtesten Motoren bei beinahe allen Herstellern von Reisemobilen. Die Multijetmotoren des Fiat-Ducato sind laut KBA (Kraftfahrtbundesamt) in den Diesel Abgasskandal verwickelt. Hierdurch entstehen erhebliche Wertminderungen. Gegebenenfalls drohen sogar Stilllegungen. Neben den kaufrechtlichen Ansprüchen gegen den Verkäufer, die regelmäßig binnen 2 Jahren verjähren, können deliktische Ansprüche gegen Fiat als den Hersteller des Motors geltend gemacht werden.

Wir prüfen Ihre Ansprüche und beraten Sie individuell.

Böse Buben haften länger

VW haftet weiterhin auf Schadensersatz. Ansprüche sind nicht verjährt!

Volkswagen und Rechtsschutzversicherungen verbreiten auf ihren Internetseiten die falsche Nachricht, dass Schadensersatzansprüche von VW-Kunden, die einen Motor mit manipulierter Software erworben haben (EA 189), verjährt seien. Klagen hätte heute keine Aussicht auf Erfolg. Eine klassische Fake-News. Denn tatsächlich hält das Gesetz mit § 852 BGB eine Vorschrift bereit, nach der derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung etwas erhalten hat, dieses auch noch nach Eintritt der Verjährung (bis zu 10 Jahre) herausgeben muss.

Diese Vorschrift führte lange Zeit ein Schattendasein, da sie nur in ganz seltenen Fällen angewandt werden musste. Für Ihre Schadensersatzansprüche hinsichtlich des Motors EA 189 ist das jedoch anders. Kurz zusammengefasst bedeutet dieser Paragraf, dass ein böser Buben, der aufgrund einer unerlaubten Handlung etwas erlangt, dieses auch nach Ablauf der Verjährung nicht behalten darf. Den Vorteil muss er weiter herausgeben. Das leuchtet unmittelbar ein, wenn man sich vorstellt, das ihnen etwas gestohlen worden ist. Warum soll der Dieb nach 3 Jahren de regelmäßigen Verjährung geschützt werden und dieses behalten dürfen. Der Gesetzgeber hat hier eine nachvollziehbare und vernünftige Regelung getroffen, dass der Dieb auch noch 10 Jahre nach seiner Tat das Diebesgut wieder herausgeben muss.

Genauso ist es im Fall der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch Volkswagen. Volkswagen hat dadurch den Kaufpreis des Fahrzeuges erhalten und es ist kein Grund ersichtlich, warum der Schädiger diesen behalten soll. VW muss ihn unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer genauso herausgeben, wie vor der Verjährung.

Interessant ist in diesem Zusammenhang, welchen Aufwand Volkswagen betrieben hat, um es zu diesem Schadensersatzanspruch nicht kommen zu lassen: Gesucht wurde zunächst ein Professor, der gegen eine fürstliche Entlohnung ein Gutachten schreibt mit dem Ziel, darzulegen, dass diese Vorschrift im konkreten Fall nicht anwendbar ist und Volkswagen deshalb die erlangten Vorteile behalten darf. Dieser fand sich auch und schrieb auf 70 Seiten zusammen, was VW hören wollte. Die Begründung, die er dafür nutzte, ist erschreckend gezirkelt und das Ergebnis erzwungen. Dennoch wurde dieses in einem Aufsatzes in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht. Tatsächlich fielen auch gleich die ersten Gerichte darauf rein und sogar ein Oberlandesgericht. Dort schrieben die Richter, ohne sich mit dem Gutachten zu beschäftigen, das Ergebnis des Professors ab und wiesen eine Klage eines geschädigten VW-Kunden zurück. Es war klar, dass dies nicht so bleiben kann und es nur eine Zeit braucht, bis ein Gericht sich tatsächlich mit den Argumenten des emeritierter Professors auseinandersetzt. Liest man das Gutachten sorgfältig, wie wir es getan haben, leuchtet unmittelbar ein, dass das Ergebnis nur vor dem Hintergrund der Ziele des Auftraggebers (VW) zu verstehen ist.

Ein erstes Landgericht (Nürnberg-Fürth) war aufmerksamer und hat aktuell (09.03.2021, Az. 9 O 7845/20) entschieden, dass der Geschädigte auch weiterhin Schadensersatz verlangen kann, obwohl der Anspruch dem Grunde nach verjährt schien. In der Rechtsfolge hat sich das Gericht der allein richtigen Meinung angeschlossen, dass sich die Höhe des Anspruches s im Verhältnis zu dem verjährten Schadensersatzanspruch in keiner Weise ändert. Wir sind sicher, dass sich diese Rechtsmeinung durchsetzen wird. Für unsere Mandanten haben wir uns in verschiedenen Verfahren bereits auf die Vorschrift des §§ 852 BGB berufen.

Wenn Sie Zweifel haben, ob Sie eventuell noch Ansprüche besitzen, reichen Sie uns den Kaufvertrag, den aktuellen Kilometerstand und eine Kopie des Fahrzeugscheins herein. Wir prüfen ihre Ansprüche und teilen Ihnen kostenlos mit, welche Möglichkeiten sich für sie ergeben.

Lassen Sie sich dabei auch nicht von Ihrer Rechtsschutzversicherung abhalten, die Ansprüche zu prüfen. Die Rechtsschutzversicherer haben ein großes Interesse daran, keine weiteren Dieselklagen finanzieren zu müssen. Deshalb haben sie sich teilweise ohne besondere Prüfung der Argumentation von Volkswagen angeschlossen. Wir klären den Sachverhalt gerne mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Plusminus deckt auf! Für Mercedes wird es enger.

Die Medien werden häufig als 4. Macht bezeichnet, weil sie recherchieren und aufdecken und Dinge ans Tageslicht befördern, die vermeintlich Mächtigere versuchen, zu verstecken. So ist es geschehen in der ARD-Sendung „plusminus“ vom 10.02.2021. Denn die Reporter förderten wichtige neue Erkenntnisse ans Tageslicht, die deutlich machen, dass Mercedes bei seinen Motoren mit der Bezeichnung OM 651 genauso getäuscht hat, wie Volkswagen. Alle diejenigen, die bisher daran zweifeln, ob Sie eine Klage gegen Mercedes erheben sollen, sei diese Sendung empfohlen. Den Link dazu veröffentlichen wir hier. Die Sendung befindet sich noch in der Mediathek: https://bit.ly/2Nm5Qy6

Interessant wird es ab der Minute 20. Denn in einem Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart wurde hinsichtlich eines Fahrzeuges Mercedes GLK 220 (Euro 5) ein Gutachten eingeholt. Der Gutachter kommt zu dem klaren Ergebnis:

„Die Motorsteuerungssoftware enthält eine Abschaltvorrichtungen, die den NEFZ an der geringeren Motordrehzahl und dem geringeren Luftmassenstrom erkennt (…).“

Damit steht fest, dass Mercedes ebenfalls eine spezielle Software verbaut hat, die die Prüfstandsituation erkennt. Es handelt sich um den deutlichen Versuch, die Prüfer, also das Kraftfahrtbundesamt, zu täuschen. Denn es gibt keinen sachlichen Grund, warum die Abgasrückführung auf dem Prüfstand anders laufen soll, als im tatsächlichen Betrieb. Das hat der Bundesgerichtshof schon Volkswagen mit sehr klaren Worten ins Stammbuch geschrieben. Es handelt sich um eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Mithin gibt es nunmehr sehr gute Argumente und Beweise für eine Klage gegen Mercedes.

Darüber hinaus erfahren wir in diesem Bericht, dass das Kraftfahrtbundesamt diesen Tatbestand bereits 2019 festgestellt hat und sich in einem Schreiben vom 04.04.2019 an Mercedes gewandt hat. In den Prozessen, die wir führen, wird uns regelmäßig vorgeworfen, es gebe keinerlei Anhaltspunkte für die Behauptung einer prüfstandbezogenen Abschalteinrichtung. Das ist Vortrag wider besseres Wissen. Andere würden sogar behaupten, versuchter Prozessbetrug.

Soweit Mercedes auf seiner Internetseite den Eindruck erwecken will, als würden 95 % der Klagen gegen das Unternehmen abgewiesen, wird sich das jetzt ändern. Es lohnt sich, ihre Ansprüche durch uns überprüfen zu lassen. Gatermann Simons Lorenz

Achtung Camper!

Der nächste bitte: Nahezu alle Reisemobile verschiedener Hersteller sind mit Fiat-Dieselmotoren ausgerüstet. Die Multijet-Motoren des Fiat Ducato sind laut Kraftfahrtbundesamt (KBA) in den Diesel-Abgasskandal verwickelt. Betroffen sind die Motoren der Baujahre 2014-2019 und der Schadstoffklasse Euro 5 und Euro 6. Hierdurch entstehen erhebliche Wertminderungen. Gegebenenfalls drohen Stilllegungsverfügungen und Fahrverbote. Im Falle des Weiterverkaufs muss auf die Motormanipulation hingewiesen werden. Dies führt zwangsläufig dazu, dass Sie Ihr Fahrzeug nur noch unter Wert verkaufen können.
Nahezu alle Dieselmotoren des Konzerns Fiat Chrysler (FCA) sind nach Angaben von Fachleuten illegal manipuliert. Sie halten die Grenzwerte nur auf dem Prüfstand ein. Im realen Fahrbetrieb wird die Abgasreinigungsanlage nach ca. 22 Minuten abgeschaltet. Abgase werden ungefiltert in die Luft geblasen, so als gebe es überhaupt keine Abgasnormen.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt ermittelt gegen den Konzern wegen gewerbsmäßigen Betruges.

Fahren sie mithin ein Wohnmobil der Baujahre 2014 bis 2019, so ist ihr Fahrzeug mit größter Wahrscheinlichkeit betroffen. Wir prüfen zunächst kostenlos, ob und welche Ansprüche sie besitzen. Sofern der Kauf weniger als 2 Jahre zurückliegt, ergeben sich Ansprüche gegen den Verkäufer auf Nachbesserung bzw. Neulieferung. Parallel und darüber hinaus gibt es Schadensersatzansprüche gegen Fiat. Senden Sie uns eine Kopie Ihres Fahrzeugscheines, des Kaufvertrages und nennen uns die gefahrenen Kilometer. Sie bekommen umgehend eine Antwort von Gatermann Simons Lorenz. Wir verfügen seit Jahren über umfangreiche Erfahrung in der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen im Rahmen des Diesel-Abgasskandals. Unser Vorteil ist die individuelle Beratung.

Das Thermofenster

Das sogenannte „Thermofenster“ entwickelt sich zu einem zentralen Begriff des Diesel-Abgasskandals. Vereinfacht dargestellt handelt es sich dabei um die Steuerung der Abgasreinigungsanlage in Abhängigkeit von der Außentemperatur. Nach unseren Recherchen regelt Mercedes bei bestimmten Motoren die Abgasrückführung so, dass sie nur in einem Temperaturbereich zwischen 20 °C und 30 °C voll funktionstüchtig ist. Oberhalb und unterhalb dieser Außentemperatur wird die Reinigung der Abgase sukzessive oder vollständig abgeschaltet. NoX wird so in die Luft gepustet, wie vor der Einführung der Abgasnormen (Euro 1-6). Zahlreiche Hersteller, die sich ebenfalls dieses Thermofensters bedienen, argumentieren damit, dass dies notwendig sei, um den Motor zu schützen. In einem vorherigen Beitrag haben wir dargestellt, warum das nicht stimmt und es tatsächlich nicht um den Motorschutz geht, sondern um den Schutz einer ungeeigneten Abgasreinigungsanlage.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 17.12.2020 (C -693 / 18) geurteilt, dass ein solches Thermofenster rechtswidrig ist. In seiner jüngsten Entscheidung vom 19.01.2021 hat sich der Bundesgerichtshof mit dieser Fragestellung beschäftigt (VI ZR 433 / 19). Dort hielten die Richter fest, dass allein aus der Tatsache, dass es sich um eine rechtswidrige Abschalteinrichtung handele, nicht gefolgert werden könne, dass damit auch der Hersteller gleichzeitig sittenwidrig gehandelt habe. Denn immerhin würden die Fahrzeuge dieser Hersteller – anders als das bei Volkswagen der Fall war – die gleichen Abgasfunktionen auf dem Prüfstand zeigen, wie im tatsächlichen Betrieb. Es handele sich deshalb nicht erkennbar um eine Täuschungshandlung. Der BGH fordert deshalb, dass noch etwas mehr hinzutreten muss, um die besondere Verwerflichkeit des Handelns deutlich zu machen. Ein Indiz für sittenwidriges Verhalten könnte sein, so der Bundesgerichtshof, dass der Hersteller gegenüber der Zulassungsbehörde verschwiegen hat, wie genau die außentemperaturgesteuerte Abschaltung funktioniert. Und genau das ist bei Mercedes passiert. Mercedes hat das Kraftfahrtbundesamt bei der Zulassung der Motoren (OM 651) im Unklaren darüber gelassen, dass über die Außentemperatur eine Abschaltung erfolgt. Es liegt auf der Hand, warum man das getan hat: Wäre man der Auffassung gewesen, dass das rechtmäßig ist, würde kein Grund erkennbar sein, dies zu verschweigen. Verschweigt aber ein Hersteller einen solchen wesentlichen Tatbestand, so ergibt sich daraus ein wichtiges Indiz für die besondere Verwerflichkeit. Darüber hinaus hat Mercedes verschwiegen, dass es gar nicht um den Schutz des Motors geht, sondern um den Schutz der Abgasreinigungsanlage selbst. Auch das hätte Mercedes offenlegen müssen. Genauso liegt es bei den anderen Herstellern, die ein Thermofenster nutzten.

Es gibt nur einen einzigen Grund, warum gegenüber der Zulassungsbehörde ein wesentliches technisches Merkmal verschwiegen wird: Täuschungsabsicht und die Angst davor, mit der Manipulation aufzufliegen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19.01.2021 ein ganz gutes Gefühl dafür entwickelt, wo der Fehler liegt. Es ist jetzt die Aufgabe der Instanzgerichte, den diesseitigen Vortrag richtig zu würdigen. Rechtsanwälte Gatermann Simons Lorenz.

VW Dieselskandal: Ist schon alles vorbei?

Es gehört zu der Strategie von Volkswagen, Kunden, die getäuscht wurden, von der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen fernzuhalten. Gerne verbreitet der Konzern deshalb über die Medien die Nachricht, dass alle Ansprüche hinsichtlich des Motors EA 189 heute verjährt sind. Dabei handelt es sich um klassische Fake-News, denn nach wie vor haben zahlreiche Geschädigte Ansprüche gegen den Volkswagenkonzern, auch wenn sie nicht an der Musterfeststellungsklage beteiligt waren oder bisher keine Klage erhoben haben. Dazu gibt es 2 Möglichkeiten:

In einer jüngsten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Bremen vom 15.01.2021 (Az. 2 U 9/20) wurde festgestellt, dass auch das neue Software Update über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt. Ein neuer Rückruf des Kraftfahrt Bundesamtes erfolgte für den Typ VW EOS. Da die Beseitigungs-Software für diesen Motortyp bei allen Fahrzeugen nahezu identisch ist, besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass auch bei allen anderen Fahrzeugen, die mit einem Update versehen wurden, neue unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden sind. Es ist deshalb sinnvoll, überprüfen zu lassen, ob damit nicht ein neuer Tatbestand geschaffen wurde, der weitere, nämlich neue Schadensersatzansprüche auslöst.

Weiterhin interessant bleibt die Frage, ob nicht auch noch 10 Jahre lang nach Bekanntwerden der Schummel-Software sogenannte Rest-Schadensersatzansprüche nach § 852 BGB geltend gemacht werden können. Hierbei handelt es sich um eine Vorschrift, die jedem Rechtssuchenden sofort einleuchtet: Derjenige, der getäuscht hat, soll das, was er durch die Täuschung erlangt hat, nicht behalten dürfen, selbst wenn Schadensersatzansprüche verjährt sind. Er muss es an den Geschädigten herausgeben. Auch hier hat Volkswagen eine interessante Vermeidungsstrategie entwickelt: Es wurde ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, welches gut honoriert worden ist. Verfasser ist eine inzwischen emeritierter Professor, der sein ganz offensichtlich zielgerichtetes Ergebnis auch in wissenschaftlichen Zeitschriften veröffentlicht. Zahlreiche Rechtsschutzversicherungen, Landgerichte und auch ein Oberlandesgericht berufen sich zwischenzeitlich auf diese Ausführungen, indem sie voneinander abschreiben ohne das Gutachten selbst zu lesen oder sich mit dem Artikel zu beschäftigen. So infiltriert VW eine erkennbar fehlerhafte und interessengesteuerte Rechtsmeinung, um Schadensersatzansprüche abzuwehren. Ziel dieses Aufsatzes ist es, zu suggerieren, dass es zwar weiterhin einen Anspruch gegen Volkswagen gibt, diese aber lächerlich gering sei und es sich deshalb nicht lohnen würde, diesen geltend zu machen. Diese Rechtsmeinung ist erkennbar falsch und es ist unsere Aufgabe, die Gerichte davon zu überzeugen. Erste Gerichte haben bereits verstanden, wie manipulativ hier gesteuert wurde. Gatermann Simons & Lorenz helfen.

Es ist die erschreckende Erkenntnis dieses Skandals: Niemand muss meinen, dass ein Konzern, der arglistig seine Kunden getäuscht hat, zwischenzeitlich geläutert ist, nachdem er überführt wurde. Die Richter des Bundesgerichtshofes haben im Mai letzten Jahres sehr deutliche Worte gefunden. Wirklich beeindruckt scheint davon bei VW niemand. Das ist erschütternd.

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