Böse Buben haften länger

VW haftet weiterhin auf Schadensersatz. Ansprüche sind nicht verjährt!

Volkswagen und Rechtsschutzversicherungen verbreiten auf ihren Internetseiten die falsche Nachricht, dass Schadensersatzansprüche von VW-Kunden, die einen Motor mit manipulierter Software erworben haben (EA 189), verjährt seien. Klagen hätte heute keine Aussicht auf Erfolg. Eine klassische Fake-News. Denn tatsächlich hält das Gesetz mit § 852 BGB eine Vorschrift bereit, nach der derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung etwas erhalten hat, dieses auch noch nach Eintritt der Verjährung (bis zu 10 Jahre) herausgeben muss.

Diese Vorschrift führte lange Zeit ein Schattendasein, da sie nur in ganz seltenen Fällen angewandt werden musste. Für Ihre Schadensersatzansprüche hinsichtlich des Motors EA 189 ist das jedoch anders. Kurz zusammengefasst bedeutet dieser Paragraf, dass ein böser Buben, der aufgrund einer unerlaubten Handlung etwas erlangt, dieses auch nach Ablauf der Verjährung nicht behalten darf. Den Vorteil muss er weiter herausgeben. Das leuchtet unmittelbar ein, wenn man sich vorstellt, das ihnen etwas gestohlen worden ist. Warum soll der Dieb nach 3 Jahren de regelmäßigen Verjährung geschützt werden und dieses behalten dürfen. Der Gesetzgeber hat hier eine nachvollziehbare und vernünftige Regelung getroffen, dass der Dieb auch noch 10 Jahre nach seiner Tat das Diebesgut wieder herausgeben muss.

Genauso ist es im Fall der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch Volkswagen. Volkswagen hat dadurch den Kaufpreis des Fahrzeuges erhalten und es ist kein Grund ersichtlich, warum der Schädiger diesen behalten soll. VW muss ihn unter Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer genauso herausgeben, wie vor der Verjährung.

Interessant ist in diesem Zusammenhang, welchen Aufwand Volkswagen betrieben hat, um es zu diesem Schadensersatzanspruch nicht kommen zu lassen: Gesucht wurde zunächst ein Professor, der gegen eine fürstliche Entlohnung ein Gutachten schreibt mit dem Ziel, darzulegen, dass diese Vorschrift im konkreten Fall nicht anwendbar ist und Volkswagen deshalb die erlangten Vorteile behalten darf. Dieser fand sich auch und schrieb auf 70 Seiten zusammen, was VW hören wollte. Die Begründung, die er dafür nutzte, ist erschreckend gezirkelt und das Ergebnis erzwungen. Dennoch wurde dieses in einem Aufsatzes in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht. Tatsächlich fielen auch gleich die ersten Gerichte darauf rein und sogar ein Oberlandesgericht. Dort schrieben die Richter, ohne sich mit dem Gutachten zu beschäftigen, das Ergebnis des Professors ab und wiesen eine Klage eines geschädigten VW-Kunden zurück. Es war klar, dass dies nicht so bleiben kann und es nur eine Zeit braucht, bis ein Gericht sich tatsächlich mit den Argumenten des emeritierter Professors auseinandersetzt. Liest man das Gutachten sorgfältig, wie wir es getan haben, leuchtet unmittelbar ein, dass das Ergebnis nur vor dem Hintergrund der Ziele des Auftraggebers (VW) zu verstehen ist.

Ein erstes Landgericht (Nürnberg-Fürth) war aufmerksamer und hat aktuell (09.03.2021, Az. 9 O 7845/20) entschieden, dass der Geschädigte auch weiterhin Schadensersatz verlangen kann, obwohl der Anspruch dem Grunde nach verjährt schien. In der Rechtsfolge hat sich das Gericht der allein richtigen Meinung angeschlossen, dass sich die Höhe des Anspruches s im Verhältnis zu dem verjährten Schadensersatzanspruch in keiner Weise ändert. Wir sind sicher, dass sich diese Rechtsmeinung durchsetzen wird. Für unsere Mandanten haben wir uns in verschiedenen Verfahren bereits auf die Vorschrift des §§ 852 BGB berufen.

Wenn Sie Zweifel haben, ob Sie eventuell noch Ansprüche besitzen, reichen Sie uns den Kaufvertrag, den aktuellen Kilometerstand und eine Kopie des Fahrzeugscheins herein. Wir prüfen ihre Ansprüche und teilen Ihnen kostenlos mit, welche Möglichkeiten sich für sie ergeben.

Lassen Sie sich dabei auch nicht von Ihrer Rechtsschutzversicherung abhalten, die Ansprüche zu prüfen. Die Rechtsschutzversicherer haben ein großes Interesse daran, keine weiteren Dieselklagen finanzieren zu müssen. Deshalb haben sie sich teilweise ohne besondere Prüfung der Argumentation von Volkswagen angeschlossen. Wir klären den Sachverhalt gerne mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.

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