Soeben hat der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 26.06.2023 entschieden, dass Diesel-Käufer bis zu 15 % des Kaufpreises als Schadensersatz für eine illegale Abschalteinrichtung, wie z.B. ein Thermofenster, erhalten. Dieses Thermofenster, welches dafür sorgt, dass die gesetzlichen Grenzwerte für Schadstoffe auf dem Prüfstand immer, im Realbetrieb aber nur selten, eingehalten werden, ist in nahezu allen Diesel-Fahrzeugen verbaut.
Das Entscheidende ist: Die Geschädigten können ihre Fahrzeuge behalten. Dies ist vor dem Hintergrund der Entwicklung auf dem Gebrauchtwagenmarkt eine überaus interessante Option.
Im Detail: In den drei am 26.06.2023 verhandelten Musterfällen (VW, Audi und Mercedes) hat der BGH die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgegebenen Richtlinien umsetzen müssen. Dies führt zu einer Wende in der bisherigen Rechtsprechung des BGH, die zuletzt wenig verbraucherfreundlich war.
Nun gilt, dass Verbraucher, in deren Fahrzeugen unzulässige Abschalteinrichtungen, wie z.B. das oben genannte Thermofenster, verbaut wurden, grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung haben.
In der Praxis bedeutet dies für den Käufer einen pauschalen Ausgleich in Höhe des Wertverlustes, der durch die im Fahrzeug installierten Abschalteinrichtungen entstanden ist. Der BGH sprach insoweit von bis zu 15 % des Kaufpreises, ohne dass für die Feststellung der Höhe des Schadenersatzes ein Sachverständigengutachten nötig sei. Der Ausgleich wird dafür gezahlt, dass dem Pkw eine Stilllegung drohen könnte.
Damit wird es künftig für die Instanzgerichte sehr viel leichter, die Wertminderung eines Fahrzeugs und damit den Schadensersatzanspruch zu berechnen.
Somit können Diesel-Fahrer, die ihren Pkw behalten möchten, künftig einen Ausgleich durch eine entsprechende Einmalzahlung des Herstellers erhalten.
Wir rechnen damit, dass die Hersteller vergleichsweise Lösungen in den bereits anhängigen Klageverfahren, möglicherweise aber auch für neue Anspruchsteller entwickeln werden.
Unbeschadet dessen können die Diesel-Käufer, in deren Autos die Hersteller vorsätzlich und sittenwidrig Abschalteinrichtungen verbaut haben (z.B. speziell die Fahrzeuge, die von amtlichen Rückrufen durch das Kraftfahrt-Bundesamt betroffen sind) sowohl den obigen sogenannten „kleinen Schadensersatz“ geltend machen, oder aber, wie bisher, die Rückabwicklung des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer in der Regel geringen Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.
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Gabriele Gatermann
Rechtsanwältin