Existenzprobleme in Wochenendhausgebieten

Welche Rechte haben die Betroffenen?

Aktuell steht die Nutzung von Wochenendhausgebieten im Bereich des Kreises Kleve, insbesondere der Stadt Kalkar, z.B. im Wochenendhausgebiet Oybaum im öffentlichen Fokus. Im letzten Jahr hat sich die Bezirksregierung mit diesem Rechtsproblem beschäftigt. Gegenüber dem Kreis besteht Anweisung, die Frage der Dauerwohnnutzung zu überprüfen und gegebenenfalls rechtswidrige Zustände zu unterbinden. Hintergrund ist, dass mit Duldung und eventuell mit Unterstützung der Stadt Kalkar die Entwicklung gerade dieses Wochenendhausgebietes betrieben worden ist und eine Vielzahl von Interessenten Hausgrundstücke gekauft und bebaut haben, ohne konkrete Hinweise auf die nur eingeschränkte Nutzbarkeit.

Zwischenzeitlich schweben Verhandlungen zwischen dem Landesministerium, der Bezirksregierung Kreis Kleve und der Stadt Kalkar über die rechtliche Behandlung dieser Situation. Eine eventuelle Legalisierung der Dauerwohnnutzung durch eine textliche Änderung des Bebauungsplanes gemäß § 12 VII BauGB wird bis jetzt als nicht möglich bewertet.

Letztlich sollen Duldungsmodalitäten ausverhandelt werden, wonach nicht eine sofortige Räumung der Objekte betrieben wird, jedoch ein Verkauf der Einzelobjekte ohne Hinweis auf den Wochenendhauscharakter nicht mehr möglich ist. Dies bedeutet einen erheblichen Wertverfall der Objekte, die teilweise gutgläubig als Dauerwohnsitz erworben wurden.

Den jetzigen Bewohnern und Eigentümern von Wochenendhäusern kann die rechtliche Unsicherheit nicht zugemutet werden. Gegenüber Verkäufern und Planern muss entweder, wenn eine Duldung als ausreichend erscheint, ein Minderungsanspruch geltend gemacht werden. Alternativ, wenn an der unsicheren Weiternutzung kein Interesse besteht, kann gegenüber Verkäufern, die die tatsächliche Qualität der Häuser kannten, der Rücktritt vom Vertrag erklärt und der gesamte Kaufvertrag rückabgewickelt werden.

Notwendige Maßnahmen gegen Verkäufer, Planer, Makler, Architekten, Baufirmen oder auch gegen die Stadt Kalkar und den Kreis Kleve sollten in jedem Einzelfall gesondert erörtert werden.

Ist der Bebauungsplan wegen jahrzehntelanger rechtswidriger Nutzung funktionslos geworden, muss die Zulässigkeit eines jeden Objektes gemäß § 34 BauGB gesondert geprüft werden.

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