Der Widerrufjoker lebt

Sensationelles Urteil des Europäischen Gerichtshof.

Sparen Sie bis zu fünfstellige Zinsbeträge durch den sogenannten Widerrufsjoker

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 26.03.2020 (Az: C-66/19) die deutsche Rechtsprechung, inklusive die des Bundesgerichtshofes, zum Thema “Widerruf von Verbraucherkreditverträgen“ aktuell auf den Kopf gestellt.

Der Hintergrund:

Nahezu alle Verbraucherdarlehensverträge, egal ob Immobilienfinanzierung , Pkw-Finanzierung oder sonstige Verbraucherkredite, die seit dem 11.06.2010 bis heute geschlossen wurden enthalten in der Widerrufsbelehrung nach Auffassung des EuGH keine hinreichend klare und prägnante Angabe zum Beginn der 2-wöchigen Widerrufsfrist. Die sensationelle Folge: Diese Kreditverträge können noch heute widerrufen werden. In der Niedrigzinsphase können sie viel günstiger finanzieren. Sie sparen jeden Monat.

 Die vom EuGH beanstandet Formulierung lautet:

Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.

Der EuGH beanstandet dabei den sogenannten Kaskadenverweis. Dies bedeutet, dass der Verbraucher den Fristbeginn nur herausfindet, wenn er sich über den genannten § 492 Abs. 2 BGB über mehrere Gesetzestexte “hangelt“, um letztlich die für ihn relevanten Pflichtangaben herauszufinden, welche den Beginn der 2-wöchigen Widerrufsfrist auslösen. Das sei dem Verbraucher beim besten Willen nicht zumutbar.

Der BGH hielt solche Formulierungen bisher mit der übrigen Rechtsprechung der meisten OLG für wirksam. Doch ein deutsches Landgericht sah dieses ganz anders und legte seine Entscheidung dem EuGH vor. Und der EuGH gab diesem (aufständischem) Gericht Recht. Kein Verbraucher könne den Fristbeginn seine Widerrufsbelehrung sicher berechnen.

Einfach ausgedrückt: Die Bestimmung des Fristbeginns ist viel zu kompliziert und deshalb ist eine solche Widerrufsbelehrung unwirksam.

Dies bedeutet, dass Verbraucher auch heute noch ihren Kreditvertrag widerrufen können und somit eine kostenlose Umschuldung zu den aktuellen Rekordniedrigzinsen möglich ist. 

Dass die Banken nunmehr Widerrufe von Verbrauchern ohne Gegenwehr akzeptieren, ist jedoch nicht zu erwarten.

Dies aus folgendem Grund:

Die Banken haben sich die jetzt beanstandete  Widerrufsbelehrung nicht selbst ausgedacht, sondern haben häufig ein vom Gesetzgeber entwickeltes Muster genutzt, kurz gesagt: Sich auf den Gesetzgeber verlassen. Das könnte sich jetzt als Fehler herausstellen insbesondere dann, wenn die Bank irgendwo von dem Muster abgewichen ist. Dann ist der Widerruf auch heute noch möglich, da die Frist nicht zu laufen beginnt.

Wann eine Abweichung vom Muster erheblich oder unschädlich ist, lässt sich nicht pauschal sagen und muss in jedem Einzelfall überprüft werden. Wir verfügen aus hunderten von Widerrufsfällen aus den früheren Jahren über beste Erfahrung und Expertise zur Beurteilung Ihres Falles.

Unser Angebot für Sie:

Haben Sie einen Darlehensvertrag am 11.06.2010 oder später abgeschlossen und in der Widerrufsbelehrung finden Sie die obige Formulierung zum Fristbeginn? Dann schicken Sie uns gerne per Mail, Fax oder Post folgende Unterlagen:

  • Darlehensverträge 
  • Name und Versicherungsnummer Ihrer Rechtsschutzversicherung
  • Sollte es sich um eine Immobilienfinanzierung handeln, Kopie des notariellen Kaufvertrages

Des Weiteren beantworten Sie uns direkt folgende Fragen, wenn es sich um eine Immobilienfinanzierung handelt:

  • Haben Sie mit dem Darlehensvertrag eine Immobilie erbaut oder gebraucht erworben?
  • Nutzen Sie diese Immobilie selbst zu Wohnzwecken oder wird diese vermietet/teilweise vermietet?
  • Wenn teilweise vermietet, wie viel Quadratmeter nutzen Sie selbst? Wieviel Quadratmeter sind vermietet?

Mit diesen Informationen können wir für Sie kostenlos prüfen, ob ein Widerruf Sinn macht und ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Angelegenheit übernimmt.

Unsere Kontaktdaten:

Rechtsanwälte Gatermann Simons  Lorenz

Standort Xanten:

Klever Straße 14, 46509 Xanten

E-Mail: info@gs-xanten.de

Tel.: 02801 – 71 51 0

Fax: 02801 – 71 51 13

Standort Meerbusch:

Am Wasserturm 6, 40668 Meerbusch

E-Mail: info@gs-meerbusch.de

Tel: 02150 – 60 61

Fax: 02150 – 14 34

Sollten Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns gerne an.

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