Verschiedene Landgerichte, darunter das Landgericht Mönchengladbach mit Urteil von Dezember 2019 (Az. 6 O 394/18) haben auch einem Leasingnehmer, der einen Leasingvertrag über ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug abgeschlossen hat, Schadenersatz zugesprochen.
Der Schaden liegt nach Auffassung z. B. des Landgerichts Mönchengladbach in dem Abschluss eines ungewollten Leasingvertrags über ein mangelhaftes Fahrzeug, insbesondere bestehen Risiken im Hinblick auf den Fortbestand der Betriebserlaubnis. Das Gericht behandelt also den Leasingvertrag genauso, als ob ein Kaufvertrag abgeschlossen worden ist.
Der beklagte Automobilhersteller musste daher den Kläger so stellen, als hätte er den Leasingvertrag nicht unterzeichnet, d. h. ihm werden die bereits gezahlten Raten erstattet im Gegenzug zur Herausgabe des Fahrzeugs und zur Abtretung der Rechte des Klägers aus dem Leasingvertrag.
Da viele Leasingfahrzeuge als Firmenfahrzeuge oder sogar im Rahmen eines Fuhrparks zugelassen wurden, ist diese Entscheidung auch für Unternehmer von großem Interesse, wenn ihre geleasten Fahrzeuge über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügen. Dies gilt unabhängig davon, ob Fahrzeuge Software-Update erhalten haben oder nicht.