Handy am Steuer – Was Sie (nicht) dürfen

Beim Führen eines Fahrzeugs ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons nach §§ 23 Ia 1, 49 I Nr. 22 StVO, § 24 StVG verboten, sofern es dabei aufgenommen oder gehalten werden muss. Unter die Benutzung fällt dabei nicht nur das Telefonieren, sondern jegliche Bedienung der verschiedenen vorhandenen Funktionen des Geräts.

Es reicht daher für ein Bußgeld bereits aus, wenn ein Anrufer vom Fahrer weggedrückt wird und der Fahrer das Handy dabei in der Hand hält (OLG Hamburg, 3 Ss Owi 681/06).

Etwas anderes ist es allerdings, wenn das Telefon lediglich von einer Ablage in eine andere umgelegt wird. Beim Weglegen des Handys geht es nämlich allein um das Verlegen eines Gegenstandes, was aber in keinem Zusammenhang mit den Bedienfunktionen des Mobiltelefons steht (OLG Köln, 83 Ss OWi 19/05).

Erlaubt ist außerdem die Benutzung des Handys, wenn der Motor des Fahrzeugs ausgeschaltet ist. Sie dürfen daher sogar bei – z.B. durch die Start/Stopp-Automatik – ausgeschaltetem Motor an einer roten Ampel telefonieren (OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1050/06). Allerdings nur solange, wie das Fahrzeug tatsächlich ausgeschaltet ist.

Nicht vom Tatbestand des § 23 Ia StVO umfasst sind des Weiteren sogenannte Handyuhren oder Smartwatches. Derartige Geräte werden am Arm getragen und daher weder „aufgenommen“ noch „gehalten“. Sie verhindern auch nicht die beidhändige Konzentration des Fahrers auf den Verkehr.

Und was ist mit Ihrer „Blitzer-App“? Hier gilt § 23 Ib StVO. Das Smartphone gilt – wenn auch nicht völlig unumstritten – als dazu „bestimmt, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören“. Die Benutzung einer „Blitzer-App“ ist daher ebenfalls mit einem Bußgeld belegt.

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