Drohende Abmahnwelle für Whatsapp-Nutzer?

Kürzlich sorgte ein Beschluss des AG Bad Hersfeld (F 120/17 EASO) für Aufregung in der Medienlandschaft. Auf Whatsapp-Nutzer drohe nun eine Abmahnwelle zuzukommen. Aber steht dies tatsächlich zu befürchten?

Das Gericht weist darauf hin, dass es durch die Installation des Messenger-Dienstes Whatsapp zu einem automatischen Auslesen und zur Weitergabe der auf dem entsprechenden Handy gespeicherten Kontakte kommt. Die Weitergabe der Daten an das Unternehmen Whatsapp Inc. verstoße mangels ausdrücklicher Einwilligung der Kontakte gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 2 Abs. 1 GG. Daher könnten Nutzer von jedem betroffenen Kontakt aus § 823 BGB bzw. § 1004 BGB auf Unterlassung in Anspruch genommen und hierfür kostenpflichtig abgemahnt werden.

Anzumerken ist dabei allerdings, dass nach aktuellen obergerichtlichen Gerichtsentscheidungen – z.B. OVG Schleswig (Urt. v. 09.10.2013, Az. 8 A 37/12, 8 A 14/12 und 8 A 218/11) – eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit primär beim Betreiber (hier also Whatsapp) und nicht beim Nutzer gesehen wird, sofern letzterer faktisch keinen Einfluss auf die Datenerhebung und -verarbeitung hat. So dürfte sich der Sachverhalt in den allermeisten Fällen darstellen.

Zu unterscheiden ist außerdem zwischen privater und geschäftlicher Nutzung des Messengers. Datenerhebungen und -verbreitungen durch Privatpersonen stellen nämlich ihrerseits Grundrechtsausübungen dar, welche gegen jene des Betroffenen abzuwägen sind.
Unterlassungsansprüche Dritter dürften daher im Ergebnis nur ausnahmsweise und im Einzelfall denkbar sein. Mit einer Abmahnwelle ist hingegen eher nicht zu rechnen.

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