Corona-Soforthilfen Rückzahlungsbescheide rechtswidrig

 

Im Frühjahr 2020 auf dem Höhepunkt der Corona-Pandemie erhielten zahlreiche kleine Unternehmen und Solo-Selbstständige zum Ausgleich pandemiebedingter Einschränkungen pauschale Soforthilfen in Höhe von zumeist 9.000 €. Erst später ermittelte das Land, ob die bei den Zuwendungsempfängern ohne Förderung vorhandenen Mittel seinerzeit tatsächlich nicht ausgereicht hätten, um Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens nachzukommen. Nur solche Liquiditätsengpässe erkannte das Land als förderfähig an und setzte die Soforthilfen dementsprechend durch Schlussbescheide niedriger als ursprünglich bewilligt fest. Meistens werden entsprechende Teilbeträge zurückgefordert. Das Land ist der Meinung, dass die Auszahlungen aufgrund der Bewilligungen im Frühjahr 2020 lediglich vorläufig erfolgt seien und Umsatzausfälle für die Höhe der Forderung keine Rolle spielten.

Gegen die Schlussbescheide haben bereits zahlreiche Unternehmen Klagen vor den zuständigen Verwaltungsgerichten eingereicht. Allein in NRW laufen derzeit ca. 2.500 Klageverfahren.

Sowohl das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Empfängern von Corona-Soforthilfe Mitte August 2022 in 3 Pilotverfahren Recht gegeben. Auch das Verwaltungsgericht Köln hat zugunsten von, durch die Corona-Pandemie geschädigten, Betrieben entschieden und behördliche Bescheide zur Rückzahlungsverpflichtung von Corona-Soforthilfen für rechtswidrig erklärt.

Zur Begründung führen die Gerichte an, dass die Antragsformulare und die Genehmigungsbescheide für die Corona-Soforthilfe missverständlich formuliert gewesen seien. Die Antragsteller hätten zu Recht davon ausgehen können, dass Maßstab für die Soforthilfen ihre Umsatzeinbußen seien und nicht die durch die Pandemie eingetretenen Verluste. Letzteres hatte das Land erst Wochen nach Antragstellung klargestellt. Unklarheiten gehen nach Auffassung der Gerichte zulasten der Behörden und nicht zulasten der Empfänger.

Wir weisen darauf hin, dass die betroffenen Empfänger der Corona-Soforthilfen gegen die Rückforderungsbescheide binnen eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen sollten.

Wir beraten Sie, wie gewohnt, schnell und unbürokratisch über ihre Rechte.

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